Arbeitszimmer und Home – Office Pauschale

17. November 2025

Arbeiten von Zuhause ist für immer mehr Arbeitnehmer und Unternehmer ein Teil Ihrer beruflichen Tätigkeit. Aus steuerlicher Sicht sind dabei insbesondere die Vorschriften für das häusliche Arbeitszimmer und zu der Home – Office Pauschale zu beachten. Der Gesetzgeber hat die steuerliche Berücksichtigung von Aufwendungen für das Arbeiten zu Hause ab dem Veranlagungszeitraum 2023 etwas vereinfacht.

Für das Arbeiten im Häuslichen Arbeitszimmer sind aus steuerlicher Sicht nun folgende Punkte zu beachten: Das häusliche Arbeitszimmer muss ein Raum sein, der zur privaten Wohnung oder zum Wohnhaus des Steuerpflichtigen gehört und mit der Wohnung bzw. dem Wohnhaus eine Wohneinheit bildet. Der Raum muss zudem überwiegend gedanklicher, schriftlicher, verwaltungstechnischer oder -organisatorischer Aufgaben dienen oder für geistige, künstlerische oder schriftstellerische Tätigkeiten genutzt werden. Der Raum muss schließlich vom übrigen Wohnbereich abgegrenzt sein, d. h. abschließbar sein. So kann z.B. nicht am Esstisch gearbeitet werden, da auch ein Raumteiler, keine Abgrenzung dargestellt. Der Raum darf auch kein Durchgangszimmer sein. Aber eine geringfügig andere private Mitbenutzung (< 10 %) ist unschädlich. Die Berücksichtigung von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer ist nur noch dann möglich, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen oder beruflichen Betätigung bildet. Steuerpflichtige, bei denen das Arbeitszimmer Mittelpunkt der gesamten betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit ist, können anstelle der tatsächlich nachgewiesenen anteiligen Aufwendungen eine personenbezogene Jahrespauschale i. H. von EUR 1.260 geltend machen. Das Wahlrecht (Ansatz der tatsächlichen Aufwendungen oder Jahrespauschale) kann nur einheitlich für ein Kalender- oder Wirtschaftsjahr ausgeübt werden.

Liegt im steuerlichen Sinne kein Arbeitszimmer vor, das den gesamten Mittelpunkt der gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit bildet, kann eventuell eine Tagespauschale steuermindernd berücksichtigt werden, wenn der Steuerpflichtige in der häuslichen Wohnung tätig wird. Die Höhe der Tagespauschale ist beschränkt auf EUR 6 je Tag für max. 210 Tage. Damit ergibt sich ein insgesamt jährlich abziehbarer Betrag von max. EUR 1.260. Die Tagespauschale ist personenbezogen und insgesamt nur einmal für alle betrieblichen oder beruflichen Tätigkeiten anzusetzen. Der tageweise Ansatz einer Pauschale (Tagespauschale) ist in folgenden zwei Fällen möglich: Zum einen an Tagen, an denen die Tätigkeit überwiegend in der häuslichen Wohnung ausgeübt wird und keine erste Tätigkeitsstätte außerhalb der Häuslichkeit aufgesucht wird. Auswärtstätigkeiten (Tätigkeiten außerhalb der Wohnung und außerhalb der ersten Tätigkeitsstätte) sind unschädlich, wenn die Tätigkeit an diesen Tagen überwiegend, d. h. zu mehr als 50 % der Arbeitszeit, in der Häuslichkeit erbracht wird. Die Anzahl der Tage kann durch Aufzeichnungen des Steuerpflichtigen ggf. auch durch eine Bescheinigung des Arbeitgebers erbracht werden. Zum anderen ist der Ansatz der Tagespauschale an Tagen möglich, an denen die Tätigkeit auch in der häuslichen Wohnung ausgeübt wird, da dem Steuerpflichtigen dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz oder ein vorhandener Arbeitsplatz nicht im erforderlichen Umfang für alle Aufgabenbereiche der Erwerbstätigkeit zur Verfügung steht, selbst dann, wenn an diesen Tagen die erste Tätigkeitsstätte aufgesucht oder eine Auswärtstätigkeit ausgeübt wird (z.B. in Lehrberufen).

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